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Besatzungsrecht

[746] Besatzungsrecht (Besetzungsrecht), die Befugnis eines Staates, fremdes Staatsgebiet militärisch zu besetzen, wobei jedoch die Verwaltung in den Händen der zuständigen Staatsgewalt verbleibt. Zweck des Besatzungsrechts ist vor allem Sicherung der Leistung einer Kriegsentschädigung und Einhaltung der Friedensbedingungen. So hatte im Westfälischen Frieden Frankreich das B. in Philippsburg erhalten, ferner besaßen es durch den Utrechter Frieden 1713–84 die Generalstaaten in verschiedenen Festungen der österreichischen Niederlande. Auch das Deutsche Reich hat bis Mitte 1873 in französischen Festungen das B.ausgeübt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 746.
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