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Buchgläubiger

[538] Buchgläubiger, ein Gläubiger, der nur im Geschäfts buche steht, über dessen Forderung keine förmliche Vertragsurkunde, insbes. keine Schuld- und Pfandverschreibung, kein Hypothekenbrief errichtet ist.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1905, S. 538.
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