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Bürgerliche Nahrung

[623] Bürgerliche Nahrung, ehedem Inbegriff aller Gewerbe, die, wie regelmäßig der Handel, die zünftigen Gewerbe und die Bierbrauerei, nur in den Städten auf Grund des Bürgerrechts getrieben werden konnten.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1905, S. 623.
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