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Arrestbruch

[811] Arrestbruch (Verstrickungsbruch) liegt nach § 137 des Strafgesetzbuchs vor, wenn jemand bewegliche oder unbewegliche Sachen, die durch die zuständigen Behörden oder Beamten gepfändet oder in Beschlag genommen worden sind, vorsätzlich zerstört oder beiseite geschafft hat. Die Handlung richtet sich gegen die Amtsgewalt; daher kann auch der Eigentümer der verstrickten Sachen sich des Vergehens schuldig machen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 811.
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