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Amtmann

[462] Amtmann, im allgemeinen jeder, der ein Amt bekleidet, daher ehemals jeder Staatsdiener; insbes. hieß früher so derjenige Beamte, der in einem bestimmten Bezirk die Rechtspflege und die Verwaltung wahrzunehmen hatte. Nach der Trennung der Justiz von der Verwaltung wurde in manchen Staaten der Titel A. für den Einzelrichter, entsprechend dem jetzigen Amtsrichter, beibehalten (Justizamtmann). In andern Staaten war und ist es auch noch der Titel des Verwaltungsbeamten erster Instanz, z. B. der Bezirksamtmann in Bayern, Oberamtmann und A. in Württemberg, Oberamtmann in Hohenzollern. Auch wird der mit der Erhebung staatlicher Gefälle betraute Beamte so genannt (Rentbeamter, Rentamtmann in Bayern). Endlich ging auch der Titel eines Amtmanns oder Oberamtmanns in mehreren Ländern, so in Preußen, auf den Ökonomieverwalter oder Pachter eines Kammergutes über.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 462.
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