[29] Aberrātio delicti oder ictūs (lat., »Abirrung des Verbrechens, des Stoßes«), Eintritt des Erfolgs einer vorsätzlichen rechtswidrigen Handlung bei einem andern als dem vom Täter beabsichtigten Objekte, und zwar veranlaßt nicht durch einen Irrtum des Täters (sogen. error in persona oder objecto), sondern durch äußere Umstände, z. B. Ablenkung des Schlages durch einen dazwischen tretenden Dritten. Nach der allerdings bestrittenen herrschenden Ansicht ist der durch Abirrung herbeigeführte Erfolg dem Täter nicht zum Vorsatze zuzurechnen, sondern es bleibt nur eine versuchte oder fahrlässig begangene [29] Straftat zu ahnden. Nach österreichischem Recht ist der Irrtum im Objekt für die Zurechnung des Verbrechens gleichgültig, die aberratio ictus jedoch nur beim Morde. Vgl. Dolus.