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Nachtzeit

[368] Nachtzeit, in rechtlicher Beziehung die Zeit von 9 Uhr abends bis 4 Uhr morgens im April bis September, im Oktober bis März die Zeit von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens. Während dieser Zeit sind Durchsuchungen, in sonderheit Haussuchungen (s. d.), nur ausnahmsweise, z. B. bei Gefahr im Verzug und außerdem nur in gewissen Räumen, wie in Spielhäusern, Diebsherbergen und in Wohnungen der unter Polizeiaufsicht (s. d.) stehenden Personen, zulässig. Während der N. vorgenommener Diebstahl oder Raub wird als schwerer Diebstahl (s. d.), bez. Raub (s. d.) bestraft. Desgleichen wird das unberechtigte Jagen, Krebsen oder Fischen zur N. nach § 293 und 296 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 600 Mk. oder Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. In den beiden letzten Fällen versteht das Gesetz unter N. jedoch die Zeit der Dunkelheit, die von Sonnenuntergang bis zur Morgendämmerung dauert. Endlich wird nach § 326, bez. 322 des Reichsstrafgesetzbuches mit Gefängnis, bez. Zuchthaus bestraft, wer zur N. auf der Strandhöhe fahrlässig, bez. vorsätzlich Feuer anzündet, das die Schiffahrt zu gefährden geeignet ist.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 368.
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