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Machtspruch

[21] Machtspruch, Entscheidung eines Rechtshandels unmittelbar durch die oberste Staatsgewalt unter Abweichung vom regelmäßigen gesetzlichen Verfahren; nach modernem Verfassungsrecht unzulässig. Nicht zu verwechseln mit Niederschlagung (Abolition) und Begnadigung (s. d.). S. Kabinettsjustiz.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 13. Leipzig 1908, S. 21.
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