[21] Machtspruch, Entscheidung eines Rechtshandels unmittelbar durch die oberste Staatsgewalt unter Abweichung vom regelmäßigen gesetzlichen Verfahren; nach modernem Verfassungsrecht unzulässig. Nicht zu verwechseln mit Niederschlagung (Abolition) und Begnadigung (s. d.). S. Kabinettsjustiz.