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Wohnungsfürsorge [2]

[665] Wohnungsfürsorge. Wenn die private Wohnungsproduktion hinter dem Bedarf zurückbleibt hat die öffentliche Wohnungsfürsorge einzutreten. Der Bedarf ist nach allgemeiner Annahme gedeckt, wenn die leerstehenden Wohnungen wenigstens 3% der Gesamtzahl betragen, so daß für die Wohnungssuche und den Wohnungswechsel ein angemessener Vorrat vorhanden ist. Sinkt die Leerzahl unter 3%, so ist es Sache der öffentlichen Körperschaften, insbesondere der Gemeinden, Wohnungsbau zu fördern durch Bereitstellung und Abgabe geeigneten Baulandes im Eigentums- oder Erbbaurecht, Erlaß oder Ermäßigung von Straßenanliegerkosten, Uebernahme von Stammanteilen gemeinnütziger Bauvereinigungen, Gewährung oder Verbürgung hypothekarischer Darlehen, unter Umständen auch durch Eigenbau für Rechnung von Gemeinden und Arbeitgebern, endlich unter den gegenwärtigen Teuerungsverhältnissen durch »verlorene« Ueberteuerungszuschüsse. Davon verschieden ist die Wohnungsfürsorge der öffentlichen Körperschaften und der Arbeitgeber durch den Bau von Wohnungen für ihre Beamte, Angestellte und Arbeiter (s. Werkwohnungen).

Stübben.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 1 Stuttgart, Leipzig 1920., S. 665.
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