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Strebepfeiler

[365] Strebepfeiler sind Mauerverstärkungen, die als nützende Mauerkörper einen auf einzelne Punkte der Mauer übertragenen Schub aufzunehmen berufen sind.

Insbesondere bei Anwendung des Kreuzgewölbes, bei welchem die Gewölbewiderlager in einzelne Punkte aufgelöst werden, wird eine solche Mauerverstärkung an den Vereinigungspunkten der Gurt- und Gratbögen erforderlich, wenn man nicht unnötig starke Umfangsmauern verwenden will. Sie werden an den Umfangswänden entweder nach Fig. 1 senkrecht ganz vor die Mauer vorspringend oder teilweise nach innen vorspringend (s. Fig. 2) oder endlich ganz in den inneren Raum hineinragend (s. Fig. 3) angeordnet. An den Ecken wird entweder die Richtung jeder Mauerflucht (s. Fig. 1) oder die Richtung der Halbierungslinie des Eckwinkels eingehalten (s. Fig. 4). Die äußere Gestalt und Stärke der Strebepfeiler richtet sich, neben der Berücksichtigung der Stilart des Bauwerkes, nach ihrer Beanspruchung, indem die in sie hineinfallende Mittellinie des Druckes vom Mauerwerk entsprechend umhüllt sein muß. Im allgemeinen wird eine nach oben, zum [365] Kämpfer des Gewölbes, sich durch Absätze verjüngende Form entstehen, bei der diese Absätze entweder durch Abdachungen mit Gesimsen (s. Fig. 5), durch schräge Deckplatten und satteldachförmige Ueberdeckungen (s. Abdachung, Abdeckschicht und geböschte Master unter Mauer) oder durch Bekrönung der einzelnen Absätze mit Fialen, Kreuzblumen oder mit figürlichem Schmuck in verschiedenster Weise, der Stilart entsprechend, ausgestattet werden können. Bezüglich des Steinverbandes ist auf Pfeilervorlagen und Mauer, geböschte, zu verweisen.


Literatur: Handb. d. Aren., 3. Teil, Bd. 2, 3. Heft, 2. Lief., Darmstadt 1895, S. 431; Viollet-le-Duc, Dictionnaire raisonné de l'architecture franc., Paris 1861, Bd. 4, S. 285.

L. v. Willmann.

Fig. 1., Fig. 2., Fig. 3., Fig. 4.
Fig. 1., Fig. 2., Fig. 3., Fig. 4.
Fig. 5.
Fig. 5.
Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 8 Stuttgart, Leipzig 1910., S. 365-366.
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