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Repräsentation

[707] Repräsentation, lat.-deutsch, im Rechtswesen 1) Stellvertretung im Erbrecht in der Weise, daß die Abstämmlinge an die Stelle ihres bereits verstorbenen Vaters (oder Mutter, Ahnen u.s.w.) treten u. so zusammen, neben Geschwistern ihres Vaters d.h. nähern Verwandten des Erblassers, gerade so viel erben als der Vater, wenn derselbe noch leben würde, geerbt hätte. 2) Vorauszahlung, was für die Abrechnung an der noch nicht fälligen Schuldsumme einen ähnlichen Vortheil (commodum repraesentationis) bietet, wie das interusurium. – R. ferner: Darstellung, Vorstellung; Stellvertretung eines Volks, einer Classe oder Corporation. Repräsentant, Stellvertreter; Volksvertreter. R. skosten,[707] die Anstandskosten von Gesandten etc.; repräsentiren, darstellen, vorstellen, vertreten.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 707-708.
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