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Vertrag

[917] Vertrag, das durch Zusage und Annahme zum Abschluß gelangende Rechtsgeschäft (s.d.). V. werden geschlossen zwischen Völkern oder Staaten (völkerrechtliche V.; über die wichtigsten V. des Deutschen Reichs s. Beilage: Staatsverträge), zwischen Staat und Kirche (Konkordate), zwischen Korporationen, Gesellschaften und Einzelpersonen. Zur Gültigkeit des V. ist erforderlich außer der Geschäftsfähigkeit ein erklärter Wille und daß die Erklärung nicht im Zustande der Bewußtlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistesfähigkeit abgegeben wird. Der V. ist erst geschlossen (bindend oder perfekt), wenn die Parteien über die nach dem Gesetze oder nach ihrer Absicht wesentlichen Punkte einig geworden sind und dies einander erklärt haben. (S. auch Einseitige Verträge.)

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 917.
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