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Revision

[524] Revisiōn (lat.), nochmalige Prüfung, Durchsicht, namentlich von Rechnungen, bes. Staats- und Gemeinderechnungen, durch dazu angestellte Beamte (Revisōren); Rechtsmittel, wodurch bei der Revisionsinstanz nochmalige Prüfung einer richterlichen Entscheidung und Abänderung in den beschwerenden Punkten verlangt wird, findet im Zivilprozeß statt gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile der Oberlandesgerichte, im Strafprozeß gegen die Urteile der Landgerichte und Schwurgerichte; im Buchdruck der letzte Probebogen zur Durchsicht der Verbesserung (vor dem Reindruck).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 524.
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