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Befangenheit

[173] Befangenheit. Im Zivil- und Strafprozeß kann ein Richter, Schöffe, Gerichtschreiber wegen Besorgnis der B. abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Mißtrauen gegen Unparteilichkeit eines der Genannten zu rechtfertigen.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 173.
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