[296] Objektives Strafverfahren, das Verfahren, welches zur Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von Gegenständen, die durch ein Verbrechen oder Vergehen hervorgebracht oder zur Begehung eines solchen gebraucht oder bestimmt sind, eingeleitet wird, ohne daß die Verurteilung einer bestimmten Person durchführbar ist.