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Abschied

[13] Abschied (der) ist die Urkunde, durch welche eine berathende Versammlung von demjenigen, der sie zusammengerufen, wieder entlassen wird. Bekannt sind besonders die sogenannten Reichsabschiede im ehemaligen deutschen Reiche und die Landtagsabschiede. In die erstern wurden sämmtliche, von einer Reichsversammlung beschlossenen und vom Kaiser sanctionirten Gesetze zusammengestellt und sodann als gültig bekannt gemacht. Der letzte Reichsabschied, darum auch der jüngste genannt, ist von 1654; zwar wurde 1663 ein neuer Reichstag eröffnet, aber nicht wieder verabschiedet. In den Landtagsabschieden faßt der Landesherr gewöhnlich sämmtliche Arbeiten des Landtages in einer Übersicht zusammen und spricht hinsichtlich der gefaßten Beschlüsse entweder seine Zustimmung oder Verweigerung aus. Ein vom Landtage beschlossenes Gesetz, dem der Landesherr seine Zustimmung gibt, nennt man ein verabschiedetes. – Abschied heißt dann auch so viel als Entlassung aus einem Dienste oder Amte, namentlich beim Soldaten und Dienstboten, und das bei der Entlassung ausgestellte Zeugniß, worin die Dauer der Dienstzeit und das Verhalten während derselben angegeben wird.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 13.
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