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Rechtsprechung
   BGH, 10.08.2005 - 1 StR 140/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,389
BGH, 10.08.2005 - 1 StR 140/05 (https://dejure.org/2005,389)
BGH, Entscheidung vom 10.08.2005 - 1 StR 140/05 (https://dejure.org/2005,389)
BGH, Entscheidung vom 10. August 2005 - 1 StR 140/05 (https://dejure.org/2005,389)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 13 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 8 EMRK; § 100c StPO; § 100d StPO; § 100c Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 4 StPO; § 100d StPO
    Absolutes Verwertungsverbot bei in einem Krankenzimmer mittels akustischer Wohnraumüberwachung aufgezeichneten Selbstgespräch mit Gefahrenabwehrvorbehalt: Zurechnung zum Kernbereich gemäß Art. 13 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG; Menschenwürde; ...

  • lexetius.com

    Art. 13 Abs. 1 GG; StPO § 100c, § 100d

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    GG Art. 13 Abs. 1; ; StPO § 100c; ; StPO § 100d

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verwertbarkeit eines in einem Krankenzimmer mittels akustischer Wohnraumüberwachung aufgezeichnetes Selbstgespräch; Verwertbarkeit von durch Telekommunikationsmittel erhaltenen Beweise; Beachtung des Art. 13 Grundgesetz (GG) bei der Anordnung einer Wohnraumüberwachung; ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 13 Abs. 1; StPO § 100c § 100d
    Verwertbarkeit eines Lauschangriffs in einem Krankenzimmer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Verwertungsverbot für Selbstgespräch im Krankenzimmer

  • nomos.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Verwertungsverbot für Selbstgespräch im Krankenzimmer

  • bonell-collegen.de (Kurzinformation)

    Selbstgespräch im Krankenbett im Prozess nicht verwertbar

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    Art. 13 GG
    Verwertungsverbot für Selbstgespräch im Krankenzimmer; Prozessrecht

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Verwertungsverbot für Selbstgespräch im Krankenzimmer

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 10.08.2005)

    Privatsphäre: Bundesrichter erschweren Lauschangriff

  • 123recht.net (Pressebericht, 10.8.2005)

    "großer Lauschangriff" bei Selbstgesprächen verboten // Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt

Besprechungen u.ä. (2)

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Selbstgesprächs-Fall

    § 100 c StPO; § 100 f StPO; Art. 13 GG
    Akustische Wohnraumüberwachung; Unverletzlichkeit der Wohnung; Verwertungsverbot; Kernbereich privater Lebensgestaltung

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Akustische Raumüberwachung im Krankenzimmer eines Beschuldigten

Verfahrensgang

  • LG München II - 1 Ks 32 Js 32922/98
  • BGH, 10.08.2005 - 1 StR 140/05

Papierfundstellen

  • BGHSt 50, 206
  • NJW 2005, 3295
  • NStZ 2005, 700
  • NStZ 2006, 179 (Ls.)
  • StV 2005, 591
  • StV 2005, 650 (Ls.)
  • JR 2006, 214
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BGH, 10.08.2005 - 1 StR 140/05
    Der Senat kann offen lassen, ob der Beschluss, mit dem die akustische Wohnraumüberwachung angeordnet wurde, inhaltlich den Anforderungen des Grundrechts aus Art. 13 GG genügt (vgl. BVerfGE 109, 279, 360).

    Er kann auch offen lassen, ob die Maßnahme im Hinblick auf die Erhebung absolut geschützter Informationen wenigstens zu unterbrechen war (vgl. BVerfGE 109, 279, 318).

    Erkenntnisse über solche Äußerungen unterliegen einem "absoluten Verwertungsverbot" und dürfen auch im Hauptsacheverfahren nicht verwertet werden (BVerfGE 109, 279, 331).

    Selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit - hier die Aufklärung eines Mordes - können, so das Bundesverfassungsgericht, einen Eingriff in diesen absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen (BVerfGE 109, 279, 313, 314).

    "Gespräche", die Angaben über eine konkret begangene Straftat enthalten (Sozialbezug), gehören ihrem Inhalt nach nicht zum unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung (BVerfGE 109, 279, 319).

    Das Bundesverfassungsgericht stellt in seinem Urteil vom 3. März 2004 bei der Frage eines derartigen Sozialbezuges primär auf die Kommunikation mit anderen Personen, das "Zwiegespräch", ab (BVerfGE 109, 279, 319, 321).

    d) Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob Selbstgespräche, die sich unmittelbar auf eine konkrete Straftat beziehen, schlechthin ("absolut", vgl. BVerfGE 109, 279, 332) unverwertbar sind.

    Auch kann es Fallgestaltungen geben, in denen das Selbstgespräch eindeutig entlastenden Inhalt hat (vgl. BVerfGE 109, 279, 369 ff.), weshalb auch der Angeklagte ein Interesse an der Verwertung haben kann.

    Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass die bei der akustischen Wohnraumüberwachung angefallenen Informationen auch Entlastendes enthalten (vgl. BVerfGE 109, 279, 369 ff.).

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

    Auszug aus BGH, 10.08.2005 - 1 StR 140/05
    Das Urteil vom 3. März 2004 nimmt Bezug auf die Tagebuchentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. September 1989 (BVerfGE 80, 367).

    Damit habe er sie aus dem von ihm beherrschbaren Innenbereich entlassen und der Gefahr eines Zugriffs preisgegeben (BVerfGE 80, 367, 376).

    Daran ändert auch nichts, dass diesem "im nachhinein und von außen her eine Beziehung zu Allgemeinbelangen herangetragen werden (würde), die (ihm) ursprünglich, also aus sich heraus, nicht eigen war" (so die vier unterlegenen Richter zu den tagebuchähnlichen Aufzeichnungen, BVerfGE 80, 367, 382).

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BGH, 10.08.2005 - 1 StR 140/05
    Er umfasst zur Gewährleistung einer räumlichen Sphäre, in der sich das Privatleben ungestört entfalten kann, alle Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Wirkens gemacht sind (BTDrucks. 15/4533 S. 11; BVerfGE 89, 1, 12; Papier in Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 13 Rdn. 10 f.; Herdegen in Bonner Kommentar, GG Art. 13 Rdn. 26; Kunig in von Münch GG-Kommentar Bd. I Art. 13 Rdn. 10; AK-GG Berkemann, 3. Aufl. Art. 13 Rdn. 51 ff.).
  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus BGH, 10.08.2005 - 1 StR 140/05
    aa) Der Begriff der Wohnung im Sinne von Art. 13 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 32, 54, 69 ff.) nicht im engen Sinne der Umgangssprache zu verstehen, vielmehr ist er weit auszulegen (vgl. BGHSt 42, 372, 375 f.).
  • BVerfG, 30.05.1996 - 2 BvR 727/94

    Betreten von Hafträumen ohne vorheriges Anklopfen

    Auszug aus BGH, 10.08.2005 - 1 StR 140/05
    Demgegenüber werden z. B. Unterkunftsräume eines Soldaten oder Polizeibeamten, Personenkraftwagen (vgl. BGH - Ermittlungsrichter - NStZ 1998, 157) oder Hafträume in einer Justizvollzugsanstalt (vgl. BVerfG NJW 1996, 2643; BGHSt 44, 138) nicht als Wohnung im Sinne des Art. 13 GG angesehen.
  • BGH, 24.07.1998 - 3 StR 78/98

    Untersuchungshaft; Begriff der Wohnung (nicht bei einem Besuchsraum in der

    Auszug aus BGH, 10.08.2005 - 1 StR 140/05
    Demgegenüber werden z. B. Unterkunftsräume eines Soldaten oder Polizeibeamten, Personenkraftwagen (vgl. BGH - Ermittlungsrichter - NStZ 1998, 157) oder Hafträume in einer Justizvollzugsanstalt (vgl. BVerfG NJW 1996, 2643; BGHSt 44, 138) nicht als Wohnung im Sinne des Art. 13 GG angesehen.
  • BGH, Ermittlungsrichter, 11.04.1997 - 1 BGs 88/97

    Wanzen im PKW - Art. 13 GG, PKW ist keine 'Wohnung', § 100c Abs. 1 Nr. 2 StPO

    Auszug aus BGH, 10.08.2005 - 1 StR 140/05
    Demgegenüber werden z. B. Unterkunftsräume eines Soldaten oder Polizeibeamten, Personenkraftwagen (vgl. BGH - Ermittlungsrichter - NStZ 1998, 157) oder Hafträume in einer Justizvollzugsanstalt (vgl. BVerfG NJW 1996, 2643; BGHSt 44, 138) nicht als Wohnung im Sinne des Art. 13 GG angesehen.
  • BGH, 15.01.1997 - StB 27/96

    Akustische Überwachung in einem Vereinsbüro unzulässig

    Auszug aus BGH, 10.08.2005 - 1 StR 140/05
    aa) Der Begriff der Wohnung im Sinne von Art. 13 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 32, 54, 69 ff.) nicht im engen Sinne der Umgangssprache zu verstehen, vielmehr ist er weit auszulegen (vgl. BGHSt 42, 372, 375 f.).
  • LSG Schleswig-Holstein, 04.02.1987 - L 4 An 13/86

    Keine Verletzung von Grundrechten bei Rauchverbot in Kurklinik

    Auszug aus BGH, 10.08.2005 - 1 StR 140/05
    cc) Nach diesem Maßstab fallen auch Krankenzimmer unter den Schutzbereich des Art. 13 GG, selbst wenn diese Räumlichkeiten nur zu bestimmten Zwecken der Unterbringung und nur vorübergehend überlassen werden (entgegen Kunig in von Münch GG-Kommentar aaO Rdn. 15 und Cassardt in GG, Umbach/Clemens (Hrsg.), GG-Mitarbeiterkommentar, Bd. 1 Art. 13 Rdn. 33 jeweils unter Hinweis auf LSG Schleswig-Holstein, NJW 1987, 2958).
  • BGH, 22.12.2011 - 2 StR 509/10

    Zur Unverwertbarkeit von polizeilich abgehörten Selbstgesprächen

    Ein in einem Kraftfahrzeug mittels akustischer Überwachung aufgezeichnetes Selbstgespräch eines sich unbeobachtet fühlenden Beschuldigten ist im Strafverfahren - auch gegen Mitbeschuldigte - unverwertbar, da es dem durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit zuzurechnen ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. August 2005 - 1 StR 140/05, BGHSt 50, 206).

    Das nichtöffentlich geführte Selbstgespräch unterliegt einem selbständigen Beweisverwertungsverbot von Verfassungs wegen (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2005 - 1 StR 140/05, BGHSt 50, 206, 210; Dalakouras, Beweisverbote bezüglich der Achtung der Intimsphäre, 1988, S. 264; LR/Gössel, StPO, 26. Aufl., Einl. L Rn. 88; Jahn, Gutachten C zum 67. Deutschen Juristentag 2008, C 84; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, 26. Aufl., § 36 Rn. 45; SK/Wolter, StPO, 4. Aufl. 2010, § 100f Rn. 35).

    Sein Schutzbereich wird durch heimliche Aufzeichnung des nichtöffentlich geführten Selbstgesprächs der Zielperson staatlicher Ermittlungsmaßnahmen und deren Verwertung in der Hauptverhandlung berührt (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2005 - 1 StR 140/05, BGHSt 50, 206, 212).

    Gleiches gilt für die Gedankenäußerung im nicht öffentlich geführten Selbstgespräch (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2005 - 1 StR 140/05, BGHSt 50, 206, 213).

    Zwar fanden die hier in Rede stehenden Selbstgespräche nicht in einer Wohnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GG statt, woraus sich eine "Vermutung" hätte ergeben können, "dass der Kernbereich tangiert sein kann" (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2005 - 1 StR 140/05, BGHSt 50, 206, 210); dies folgt auch aus dem Zusammenhang von § 100c Abs. 4 mit § 100f StPO.

    Der rechtlich geringere Schutz des Aufenthaltsorts im Auto gegenüber der Wohnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GG (zur Relativierung bei der Äußerung im Krankenzimmer BGH, Urteil vom 10. August 2005 - 1 StR 140/05, BGHSt 50, 206, 212) wird hier deshalb im Einzelfall dadurch kompensiert, dass tatsächlich das Risiko einer Außenwirkung der spontanen Äußerungen nahezu ausgeschlossen war; das Selbstgespräch konnte nur durch eine heimliche staatliche Überwachungsmaßnahme erfasst werden.

    Dagegen spielt die Möglichkeit der Prävention zugunsten anderer Grundrechtsträger als Frage der Grundrechtskollision hier keine Rolle (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. August 2005 - 1 StR 140/05, BGHSt 50, 206, 214).

    Es unterscheidet sich von einem solchen Gespräch schon dadurch, dass die Äußerungen nicht auf Verständlichkeit angelegt und jedenfalls auch durch unwillkürlich auftretende Bewusstseinsinhalte gekennzeichnet sind (BGH, Urteil vom 10. August 2005 - 1 StR 140/05, BGHSt 50, 206, 213).

    Er ist damit nicht dem Gedanken gefolgt, dass Beweisverwertungsverbote auch mit Blick auf die Ambivalenz ihrer Beweisbedeutung als Be- oder Entlastungsbeweis ausschließlich den Bedeutungsgehalt von Belastungsverboten haben sollen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. August 2005 - 1 StR 140/05, BGHSt 50, 206, 215; Jahn aaO C 112 ff.).

  • BGH, 06.03.2018 - 1 StR 277/17

    Selbstbelastungsfreiheit (Verfassungsrang; Schutz der eigenverantwortlichen

    cc) Danach kann es dahinstehen, ob das Arzt-Patienten-Gespräch wie im vorliegenden Fall nicht ohnehin einem absoluten Verwertungsverbot wegen einer Verletzung des Kernbereichsschutzes unterliegt (vgl. BGH, Urteile vom 10. August 2005 - 1 StR 140/05 Rn. 15, BGHSt 50, 206, 210 und vom 22. Dezember 2011 - 2 StR 509/10, BGHSt 57, 71, 74 ff. Rn. 13 ff.).
  • BGH, 18.04.2007 - 5 StR 546/06

    Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und Recht auf ein faires Verfahren

    Solches wurde in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beispielsweise angenommen bei der Durchführung von Abhörmaßnahmen unter Verstoß gegen völkerrechtliche Grundsätze (BGHSt 36, 396, 398 ff.) oder ohne richterliche Anordnung (BGHSt 31, 304, 306 f.; 35, 32, 34) oder zur gezielten Verleitung des Angeklagten zum unbewussten Schaffen von Anknüpfungstatsachen für ein Sachverständigengutachten (BGHSt 34, 39), ferner bei der Einbeziehung eines Raumgesprächs zwischen Eheleuten in die Telefonüberwachung (BGHSt 31, 296) und bei akustischer Wohnraumüberwachung in einem nicht allgemein zugänglichen, als Wohnung zu bewertenden Vereinsbüro (BGHSt 42, 372, 377 zu § 100c Abs. 1 StPO a.F.) und in einem Krankenzimmer (BGHSt 50, 206).

    (6) Der Senat kann ferner die Beantwortung der Frage dahingestellt sein lassen, ob das angenommene Verwertungsverbot einen Widerspruch des Verteidigers in der Hauptverhandlung vorausgesetzt hätte (vgl. Gössel aaO Rdn. 33 und 174) - was herrschender Tendenz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspräche (vgl. BGHR StPO § 100a Verwertungsverbot 11; BGHSt 50, 206, 215 f.; 51, 1; Gössel aaO Rdn. 29 m.w.N.), die indes jenseits der Fälle von dem Rechtsverstoß berührter Verteidigungsrechte, deren effektive Verletzung der Betroffene selbst optimal beurteilen kann und die uneingeschränkt seiner Disponibilität unterliegen, zu hinterfragen wäre - oder ob sich solches im Blick auf die betroffenen, für den Angeklagten nicht zweifelsfrei umfassend disponiblen Rechtsgüter verbieten würde (vgl. BGHSt 51, 1, 3).

  • VG Stuttgart, 18.02.2021 - 1 K 9602/18

    Abschiebung zur Nachtzeit - Personenfeststellung in Erstaufnahmeeinrichtung

    Er umfasst zur Gewährleistung einer räumlichen Sphäre, in der sich das Privatleben ungestört entfalten kann, alle Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Wirkens gemacht sind (BTDrucks. 15/4533 S. 11; BVerfGE 89, 1, 12; BGH, Urteil vom 10.08.2005 - 1 StR 140/05 -, juris Rn. 17).

    Vergleichbares gilt auch für Unterkunftsräume eines Soldaten oder Polizeibeamten (BGH, Urteil vom 10.08.2005 - 1 StR 140/05 -, juris Rn. 18).

    Pauschal nicht vergleichbar sind hingegen Obdachlosenunterkünfte (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 20.10.2005 - Au 6 S 05.773 -, juris Rn. 23) und Krankenzimmer in einer Rehaklinik trotz Betretungsrechten des Krankenhauspersonals (vgl. BGH, Urteil vom 10.08.2005 - 1 StR 140/05 -, juris Rn. 16 ff.), die regelmäßig als geschützte Wohnungen angesehen werden.

  • BGH, 07.03.2006 - 1 StR 316/05

    Prüfung der Verwertbarkeit von Zufallserkenntnissen aus einer

    Gelangt der Tatrichter zu dem Ergebnis, dass der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung (vgl. BVerfGE 109, 279; Senat NJW 2005, 3295) berührt ist und deshalb ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, so sieht er von der Aufnahme des Beweises ab.

    Auch über ein derartiges Verwertungsverbot kann der Angeklagte disponieren, soweit allein seine eigene Sphäre tangiert ist (vgl. Senat NJW 2005, 3295, 3298).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2022 - 1 S 1265/21

    Abschiebung als spezialgesetzlich geregelte Maßnahme der

    b) Der Begriff der "Wohnung" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GG ist mit Blick auf Entstehungsgeschichte und Schutzzweck der Norm weit auszulegen und geht über das umgangssprachliche Begriffsverständnis hinaus (vgl. BVerfG, Urt. v. 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98 u.a. - BVerfGE 109, 279; Urt. v. 17.02.1998 - 1 BvF 1/91 - BVerfGE 97, 228; Beschl. v. 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 - BVerfGE 32, 54; BVerwG, Urt. v. 25.08.2004 - 6 C 26.03 - BVerwGE 121, 345; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.12.1992 - NVwZ 1993, 388; BGH, Urt. v. 10.08.2005 - 1 StR 140/05 - BGHSt 50, 206).

    Als Wohnung im Sinne von Art. 13 GG sind ferner "Räume der Freizeit, Räume der Mobilität" und "kultusbezogene" sowie "der sozialen Beratung" zuzuordnende Räume anzusehen, wenn sie die Privatheit der Lebensgestaltung ermöglichen, denn deren Schutz soll, wie gezeigt, durch diese Vorschrift umfassend gewährleistet werden (BGH, Urt. v. 10.08.2005 - 1 StR 140/05 - BGHSt 50, 206, m.w.N.).

    Dazu zählen etwa, sofern sie wie Privaträume genutzt werden, Gartenhäuser, Hotelzimmer, Wohnwagen, Wohnmobile, bewohnbare Schiffe, Zelte, ferner Personalaufenthaltsräume, Arbeitshallen und Werkstätten (vgl. BGH, Urt. v. 10.08.2005, a.a.O., und Urt. v. 24.07.1998, a.a.O.; zu einem im Rahmen einer "Wagenburg" genutzten Wohn- und Bauwagen auch Senat, Beschl. v. 15.04.1997 - 1 S 2446/96 - VBlBW 1997, 349) sowie Schlafwagenabteile (BGH, Urt. v. 10.08.2005, a.a.O.; ebenso Gornig, der aber "Liegewagenabteile" als nicht mehr erfasst ansieht, vgl. a.a.O., Art. 13 Rn. 18, 21 m.w.N.).

    Diese Rechte heben jedoch den Privatcharakter des Krankenzimmers nicht auf (BGH, Urt. v. 10.08.2005 - 1 StR 140/05 - BGHSt 50, 206, m.w.N.; Wolff, a.a.O., Art. 13 Rn. 5; Kluckert, in: Epping/Hillgruber, BeckOK, GG, 49. Ed., Art. 13 Rn. 2; Gornig, a.a.O., Art. 13 Rn. 18; vgl. zu dem abgestuften Schutz von Art. 13 GG bei Geschäftsräumen und dergleichen grdl. BVerfG, Beschl. v. 13.10.1971, a.a.O., und näher noch sogleich).

    Nicht vom Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG umfasst sind dagegen zum Beispiel im Rahmen des Üblichen zur Fortbewegung genutzte Personenkraftwagen (vgl. BGH, Urt. v. 10.08.2005, a.a.O., und v. 24.07.1998, a.a.O., m.w.N.), Strandkörbe und Telefonzellen (Gornig, a.a.O., Art. 13 Rn. 20).

    Die Weite des Wohnungsbegriffs hat vor dem Hintergrund, dass die Zimmer in einer LEA deshalb notwendigerweise eine größere "Offenheit nach außen" aufweisen (vgl. erneut BVerfG, Urt. v. 03.03.2004, a.a.O., und v. 17.02.1998, a.a.O.) als etwa eine Privatwohnung und sie außerdem auch zur Aufnahme sozialer Kontakte für Dritte bestimmt sind, zur Folge, dass der Schutz der "Wohnung" auf der Ebene von Art. 13 Abs. 7 GG eingeschränkt ist (vgl. für Betriebs- und Geschäftsräume näher dazu oben [unter c)]; für Zimmer in einer LEA ebenfalls offen gelassen, aber dahin tendierend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.02.2022, a.a.O., und Beschl. v. 28.06.2021, a.a.O.; ebenfalls dahin tendierend für Krankenhauszimmer BGH, Urt. v. 10.08.2005, a.a.O.).

  • BGH, 12.03.2019 - 2 StR 244/18

    Selbstständige Beweisverwertungsverbote (Gespräch über konkret begangene

    Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Dass das Landgericht von der durch die Nebenklägerin heimlich gefertigten Audioaufzeichnung des mit dem Angeklagten am 10. Februar 2017 geführten Telefongesprächs zu Beweiszwecken Gebrauch gemacht hat, begründet nach Abwägung der widerstreitenden Interessen kein Beweisverwertungsverbot; entgegen der Auffassung der Revision gehören Gespräche, die Angaben über konkret begangene Straftaten enthalten, nicht zum unantastbaren Kern privater Lebensgestaltung (BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98, 1084/99, BVerfGE 109, 279, 319; Beschluss vom 26. Juni 2008 - 2 BvR 219/08, StraFo 2008, 421; BGH, Urteil vom 10. August 2005 - 1 StR 140/05, BGHSt 50, 206, 212; Senat, Urteil vom 22. Dezember 2011 - 2 StR 509/10, BGHSt 57, 71, 77 Rn. 18).
  • BVerfG, 11.05.2007 - 2 BvR 543/06

    Akustische Wohnraumüberwachung ("Großer Lauschangriff"; Verfassungsmäßigkeit der

    Darüber hinaus ist eine weitere Konkretisierung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung durch die Fachgerichte - auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 - möglich und zu erwarten (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. August 2005 - 1 StR 140/05 -, NJW 2005, S. 3295 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.2022 - 12 S 4089/20

    Einwendungen von ehemaligen Bewohner einer Landesaufnahmeeinrichtung gegen deren

    (cc.) Die besondere Unterbringungsstruktur in der LEA dürfte allerdings für die Notwendigkeit von Einschränkungen im Gewährleistungsgehalt des Grundrechtsschutzes aus Art. 13 GG beim Betreten von Zimmern der Bewohner sprechen, wie sie von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei Geschäftsräumen - wenn auch unter einem anderen Blickwinkel - angenommen (vgl. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und zur dogmatischen Verortung Kluckert in: BeckOK, GG, Art. 13 Rn. 6.1 ff. m.w.N. ) und von dem Bundesgerichtshof bei Krankenzimmern aus Überwachungs- und Kontrollgründen erwogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 10.08.2005 - 1 StR 140/05 -, juris Rn. 19).
  • LG Hamburg, 23.06.2017 - 324 O 352/16

    Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts: TV-Berichterstattung über die

    Soweit die Aufnahmen aus den Krankenzimmern der Patienten stammen, ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich hierbei für die jeweiligen Patienten im Grundsatz um einen nach Art. 13 Abs. 1 GG geschützten Bereich handelt (vgl. BVerfG, NJW 2005, 3295, Tz. 2 f.).
  • OLG Hamburg, 04.02.2008 - 2-81/07

    Darstellungsanforderungen an die Verfahrensrüge einer Blutentnahme durch einen

  • OLG Düsseldorf, 31.01.2008 - 20 U 151/07

    Zur Zuläsigkeit eines Anrufs nach Kündigung des Festnetzanschlusses -

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2021 - 12 S 921/21

    Rechtsnatur einer Hausordnung in einer Erstaufnahmeeinrichtung; grundrechtlich

  • VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 72-IV-19

    Erstreckung der Reichweite des Vorführungsbefehls auf Durchsuchungen von

  • LG Göttingen, 11.12.2007 - 8 KLs 1/07

    Voraussetzungen einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen

  • OLG Hamm, 02.12.2008 - 4 Ss 466/08

    Blutentnahme; Richtervorbehalt; Gefahr im Verzug; Beweisverwertungsverbot

  • BGH, 24.11.2009 - 1 StR 520/09

    Hochgradiger Affekt als Beeinträchtigung im Sinne des § 20 StGB; Beweisantrag auf

  • OLG Karlsruhe, 02.06.2009 - 1 Ss 183/08

    Beweisverwertungsverbot wegen Verstoß gegen Richtervorbehalt bei Blutentnahme

  • OLG Jena, 25.11.2008 - 1 Ss 230/08

    Unzulässigkeit der Blutentnahme ohne richterliche Anordung und zur Nichtannahme

  • BGH, 03.04.2019 - 5 StR 499/18

    Auflösung anderweitiger Rechtshängigkeit durch ein Gericht mit höherer sachlicher

  • LG Bochum, 22.04.2008 - 2 Qs 10/08

    Verwertungsverbot bei der strafbaren Beschaffung von Beweismitteln durch

  • BGH, 29.10.2020 - StB 30/20

    Anordnung der Überwachungsmaßnahme durch Abhören und Aufzeichnen des

  • VG Kassel, 27.12.2017 - 1 K 1933/16

    Hausverbot für Dolmetscher für eine Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge

  • OLG Frankfurt, 26.08.2010 - 3 Ss 147/10

    Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt:

  • OLG Schleswig, 20.11.2017 - 2 Ss 100/17

    Ein Beweisverwertungsverbot kommt nur bei schwerwiegenden, bewussten oder

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